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Telemarketing / Telefonmarketing-Urteil
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Telefonmarketing-Urteil: Pseudonyme für Mitarbeiter nicht erlaubt

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Interessante Rechtsprechung zum Thema „Werbeanrufe“ – Mitarbeiter dürfen keine Pseudonyme am Telefon verwenden

Telefonmarketing-Urteil: Das OLG Frankfurt hatte folgenden Fall zu bearbeiten: Ein Energielieferant beauftragte einen Dienstleister, um per Telefon neue Kunden zu werben. Ein Mitarbeiter des Dienstleisters gab bei den Werbeanrufen nicht seinen tatsächlichen, sondern einen fiktiven Namen an. Dieses Pseudonym verwendete er bei allen Kundenkontakten.

Der Wettbewerber sah darin eine Irreführung und daher einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Urteil: 

Das OLG Frankfurt urteilte am 16. Mai 2019, dass Mitarbeiter von Unternehmen keine Pseudonyme für Werbeanrufe verwenden dürfen.

Die Begründung des Gerichts finden wir bemerkenswert und auch für Unternehmen in der täglichen Arbeit mit Call-Centern relevant:

„Insbesondere mit Blick auf die vertragliche Rechtsdurchsetzung kann es auf die Angaben des Mitarbeiters am Telefon und damit zu Beweiszwecken auf dessen wirklichen Namen ankommen.“

Fast noch wichtiger aber ist die Tatsache, dass das beauftragende Unternehmen ganz genau wissen muss, wie der beauftragte Dienstleister arbeitet.

„Entgegen ihrer Auffassung kann die Tatsache, dass sie mit ihren Subunternehmern Verträge abgeschlossen hat, die ein entsprechendes Verhalten ausschließen sollen, die Antragsgegnerin nicht entlasten. … Der Inhaber des Unternehmens, dem die geschäftlichen Handlungen zugutekommen sollen, soll sich nicht hinter von ihm abhängigen Dritten verstecken können. … Darauf, ob diese Risiken im Einzelfall für ihn tatsächlich beherrschbar sind, kommt es nicht an.“

Auch konkrete Handlungsanweisungen und Vereinbarungen haben in diesem Fall den Auftraggeber nicht aus der Verantwortung entlassen können.

Unser Tipp zum Artikel Telefonmarketing-Urteil:

Mit den Dienstleistern/Subunternehmen existieren in der Regel bereits Verträge, wie der nach Art. 28  DSGVO „Auftragsverarbeitung“ (Umgang mit personenbezogenen Daten). Diese Verträge müssen regelmäßig überprüft werden. Eventuell können parallel dazu auch die Vereinbarungen auf Einhaltung gecheckt werden, um Abweichungen davon festzustellen.

Bild: M.Kahrau

Auch interessant zum Thema DSGVO: Interessante Auslegung der DSGVO: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Melden von Datenpannen?

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